AGB der Firma SIB-Engineering GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1.1)
Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche Handlungen im gesamten Geschäftsverkehr der SIB-Engineering GmbH – folgend „SIB-Engineering“ genannt – erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen der SIB-Engineering und dem Auftraggeber – folgend Vertragspartner genannt - schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.2)
Spätestens mit Beauftragung der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden.
1.3)
Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform.
1.4)
Angebote der SIB-Engineering sind freibleibend.
1.5)
SIB-Engineering ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass die andere Vertragspartei nicht kreditwürdig ist.

§ 2 Leistung

2.1)
SIB-Engineering bietet Ingenieur-Leistungen auf dem Gebiet der ingenieurstechnischen Animationserstellung, Erstellung von Berechnungen sowie Zeichnungen und baut ihre Dienstleistungspalette ständig aus. Vereinfachend wird die vertragsgegenständliche Leistung daher nachfolgend „Ingenieur-Leistung“ genannt.
2.2)
Maßgebliche Vertragsgrundlage für die Ingenieur-Leistung ist:
• Auftrag mit Lastenheft des Vertragspartners
• CAD-Richtlinien falls beim Vertragspartner vorhanden
• Eventuell vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindliche Grundlage und Ausgangslage für die Erstellung der Ingenieur- Leistung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3)
Verzögert sich die Fertigstellung der Ingenieursleistung aus Gründen, die nicht von der SIB-Engineering zu vertreten sind, geht dies nicht zu Lasten der SIB-Engineering. Dies gilt auch für Verzögerungen, die sich aus Änderungswünschen des Auftraggebers ergeben.
2.4)
Der Leistungstermin bzw. die Leistungsfrist - im folgenden vereinfachend „Liefertermin“ genannt - wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der SIB-Engineering vereinbart und versteht sich – soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde - unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage und unverschuldete Softwarefehler. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell von dem Vertragspartner gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses.
2.5)
Für den Fall, dass dem Vertragspartner ein Anspruch auf Verzugsschadenersatz zusteht, wird dieser bei leichter Fahrlässigkeit der SIB-Engineering auf höchstens 5 % der vereinbarten Vergütung beschränkt. Ist der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmen, der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so sind Schadenersatzansprüche im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Tritt der Vertragspartner zusätzlich zu der Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er der SIB-Engineering nach Ablauf der vorgenannten Frist von sechs Wochen eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Eine Haftung der SIB-Engineering ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins oder Lieferzeitplanes eingetreten wäre. Bei der Überschreitung eines verbindlich vereinbarten Liefertermins bedarf es einer Aufforderung durch den Vertragspartner, um die SIB-Engineering in Verzug zu setzen. Dies gilt nicht für Überschreitungen, die auf Änderungsvorgaben des Vertragspartners zurückzuführen sind. Für die Rechte des Vertragspartners gelten die vorstehenden Regelungen.
2.6)
Die SIB-Engineering behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine durch o.g. Ereignisse hervorgerufene Liefer-/Leistungsverzögerung länger als zwei Monate andauert und dies nicht von der SIB-Engineering zu vertreten ist.
2.7)
Die Vereinbarung über die Verschiebung von Liefer- bzw. Leistungsterminen bedarf der Schriftform.
2.8)
Die Weitervermietung und Verkauf der Ingenieur-Leistung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der SIB-Engineering möglich. Dafür übernimmt der Vertragspartner der SIB-Engineering die Gewähr. Der Zustimmungsvorbehalt gilt auch für die Nutzung der Ingenieur-Leistung von Töchtern oder Zulieferern des Vertragspartners.
2.9)
Der Vertragspartner der SIB-Engineering hat das Recht, das Vertragswerk zu Zwecken der Fehlerbeseitigung umzugestalten. Darüber hinaus ist dies nur mit schriftlicher Zustimmung der SIB-Engineering gestattet.

§ 3 Laufzeit und Kündigung

3.1)
Wird keine anderweitige, ausdrückliche, schriftliche vertragliche Regelung über die Inanspruchnahme von Leistungen der SIB-Engineering getroffen, so wird eine Vereinbarung zur Inanspruchnahme von Leistungen für unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 4 Prüfung und Abnahme

4.1)
Bei Lieferung hat der Vertragspartner die Leistungsgegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der unter § 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärten Vertragsgrundlage zu überprüfen.
4.2)
Die Abnahme erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Besprechungen der Parteien innerhalb des regulären Zeitrahmen oder Leistungszeitplanes. Bei Teillieferungen ist für die Abnahme und Abnahmefähigkeit der vereinbarte Leistungsteil der SIB-Engineering maßgeblich.
4.3)
Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit der Ingenieur-Leistung nicht beeinträchtigen, berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Ebenso rechtfertigen Verzögerungen aus Änderungswünschen des Vertragspartners nicht die Abnahmefähigkeit der Ingenieur-Leistung hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Anforderungen an die Ingenieur-Leistung.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1)
Die sich aus dem jeweils gültigen bzw. dem individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Festpreise. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie eventuelle Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden gesondert berechnet.
5.2)
Die SIB-Engineering behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen durch Änderungen der Leistungsanforderungen durch den Vertragspartner, durch gesetzliche Anforderungen an die Ingenieur-Leistung oder auf Grund von Preiserhöhungen durch Wechselkursschwankungen - bei der SIB-Engineering eintreten. Diese werden auf Verlangen nachgewiesen.
Für wesentliche Änderungen und Fortentwicklungen an der Ingenieur-Leistung, die nicht mehr vom regelmäßigen Arbeitsaufwand des ursprünglichen Auftrages gedeckt sind, wird eine gesonderte Aufwandsentschädigung vereinbart werden.
5.3)
Alle Rechnungen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug in der in der Rechnung ausgewiesenen Währung fällig. Danach ist der Rechnungsbetrag mit 8% über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Rechnungsstellung erfolgt mit Übergabe der Ingenieur-Leistung.
5.4)
Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche der SIB-Engineering nur mit Ansprüchen aus Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur in dem Fall geltend gemacht werden, so es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht aus welchem der SIB-Engineering die Forderung zusteht.
5.5)
Soweit seitens des Vertragspartners obenstehende Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann die SIB-Engineering jederzeit wahlweise Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1)
Prototypen, Dokumente, Begleitmaterialien, Datenträger oder sonstige Materialien, die SIB-Engineering zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum der SIB-Engineering bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag, im Falle, dass der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, auch darüber hinaus aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag der SIB-Engineering zustehenden Forderungen.
6.2)
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, auch aus anderen und zukünftigen Leistungen der SIB-Engineering, oder bei dessen Vermögensverfall kann die SIB-Engineering vom Vertrag zurücktreten und ist die SIB-Engineering, im Falle der Geltendmachung von Schadenersatz statt Leistung, dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Vertragspartners zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind sich die SIB-Engineering und der Vertragspartner einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme erfolgt.
6.3)
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und der Entzug der Rechtsgewährung oder die Pfändung der Liefergegenstände durch die SIB-Engineering gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.
6.4)
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände, Dokumente, Datenträger, Prototypen, CAD-Modelle oder sonstige Gegenstände verbleiben im Eigentum bzw. unter Schutzrechtsvorbehalt der SIB-Engineering. Sie dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit der SIB-Engineering über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

§ 7 Nacherfüllung und Haftung

7.1)
Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die SIB-Engineering erbringt ihre Leistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit der branchenüblichen Sorgfalt. Der Anspruch auf Nacherfüllung bei Mängeln muss von dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich oder in der nächsten regelmäßigen gemeinsamen Besprechung geltend gemacht werden. Einwendungen gegen die erstellte Ingenieur-Leistung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, so gilt die Leistung als bestätigt. Der Vertragspartner gewährt der SIB-Engineering zur Nacherfüllung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Vertragspartner diese, ist die SIB-Engineering von der Nacherfüllung befreit. Im Übrigen gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden unter Beschränkung auf das in diesen AGB geregelte Maß.
7.2)
Unter dieser Maßgabe verjähren die Ansprüche des Vertragspartners entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zwei Jahre nach Gefahrübergang bei einem neuen Leistungsgegenstand nach Maßgabe folgender Bedingungen.
7.2.1)
Die SIB-Engineering gewährleistet, dass die Ingenieur-Leistung den Auftragsgrundlagen aus dem Auftrag und aus eventuell ausdrücklich schriftlich vereinbarten weiteren Anforderungen an die Ingenieur-Leistung entspricht und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig ist. Der Gewährleistungsanspruch erstreckt sich jedoch nur soweit, wie die SIB-Engineering diesen anerkennt. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben der SIB-Engineering schriftlich bestätigt wurden.
7.2.2)
SIB-Engineering kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Programmfunktionen und die Gestaltung der Ingenieurs-Leistung weitergehenden Anforderungen des Vertragspartners genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, soweit die weiteren Anforderungen nicht in diesen Auftrag durch schriftliche Vereinbarung eingeflossen sind.
7.2.3)
Von der Gewährleistung sowie von der Haftung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf, unsachgemäßen Gebrauch, Fertigungsbedingte Fehler, Materialfehler, fehlerhafte Umsetzung der Planungsleistung, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, der daraus entstandenen Produkte, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie jeglicher Verbrauchsteile, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, bei Eingriffen in die der Ingenieur-Leistung oder sonstigen Änderungen an Dieser, während der Gewährleistungszeit durch andere als der SIB-Engineering oder von der SIB-Engineering hierzu autorisierte Dritte.
7.2.4)
Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
7.2.5)
Das Ergebnis der erbrachten Leistung ist nach Übergabe der Ingenieur-Leistung sofort zu prüfen. Beanstandungen sind schriftlich bei der SIB-Engineering oder in der einer der regelmäßigen gemeinsamen Besprechungen zu rügen. Bei unangemessener Verzögerung der Abnahme oder der Mängelrüge gilt die Ingenieur-Leistung bezüglich der festgestellten Eigenschaft als fehlerfrei.
7.2.6)
Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der SIB-Engineering Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die SIB-Engineering haftet nicht für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners oder eines Dritten, insbesondere nicht für eventuelle Kosten für Fertigungsänderungen.
7.2.7)
Im Falle der Nachbesserung übernimmt die SIB-Engineering die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung trägt der Vertragspartner, soweit diese sonstigen Kosten zum Wert nicht außer Verhältnis stehen.
7.2.8)
Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die SIB-Engineering berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen und zu fakturieren, soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen handelte.

§ 8 Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen/ Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

8.1)
Die SIB-Engineering behält an den erbrachten Leistungen - soweit diese hierfür geeignet sind - das Urheberrecht. Der Vertragspartner darf im Rahmen des Auftrages der Ingenieur-Leistung und sonstige Einzelheiten nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von der Ingenieur-Leistung zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der schriftlichen Einwilligung der SIB-Engineering. Die eventuelle weitere Überlassung von Softwareprogrammen und Daten erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den eventuellen entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungsbeschränkungen.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

9.1)
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand- soweit nach den gesetzlichen Regeln zulässig vereinbar - für alle unmittelbar und mittelbar aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist Bremen.
9.2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts.
9.3)
Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der SIB-Engineering mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt hiermit der SIB-Engineering seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordener und zur Auftragsabwicklung notwendiger Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
9.4)
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene wirksame Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.